Die Vorbehaltsflächenwidmung

Eine Vorbehaltsfläche ist eine spezielle Widmung im Flächenwidmungsplan und kann nach § 20 Raumplanungsgesetz in Baufläche, Bauerwartungsfläche oder Freifläche festgelegt werden.

Demnach können Vorbehaltsflächen zur Sicherung von Flächen für Zwecke des Gemeinbedarfs wie z. B. Schulen, Kindergärten, Friedhof etc. gewidmet werden oder sie werden dafür innerhalb eines Zeitraues von 20 Jahren benötigt. Bauwerke oder Anlagen, die dieser Widmung widersprechen, müssen vom Gemeindevorstand bewilligt werden.

Eigentümer von als Vorbehaltsfläche gewidmeten Grundstücken können von der Gemeinde ebenfalls verlangen, dass das Grundstück eingelöst wird. Die Gemeinde muss binnen eines Jahres bekannt geben, dass der Antrag angenommen wird, da andernfalls die Widmung als Vorbehaltsfläche entfällt. Eine Löschung ist im Flächenwidmungsplan vorzunehmen. Nimmt die Gemeinde den Einlösungsantrag an, so ist innert 6 Monaten ein Grunderwerbspreis zu vereinbaren.

Kommt keine Preiseinigung zustande, ist eine Festsetzung eines angemessenen Preises bei der Landesregierung zu beantragen, welche den Preis festsetzt.

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Bernd Hagen

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