Haustierverbot im Mietvertrag

Die folgende Mietvertragsklausel widmet sich den Haustieren. Einfach ein Haustierverbot in Mietverträge aufzunehmen (Hunde, Katzen) ist nicht generell zulässig.

Der Vermieter muss dafür einen sachlichen Grund haben. Kleintiere wie Hamster, Sittiche oder Meerschweinchen sind jedenfalls erlaubt. Alles andere wäre eine gröbliche Benachteiligung des Mieters, wie der OGH in einem Urteil entschieden hat. Auch ein generelles Verbot der Untervermietung ist nicht immer möglich.

Hierbei ist jedoch darauf abzustellen, ob ein Mietgegenstand ganz oder nur teilweise dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes mit den darin enthaltenen Schutzbestimmungen für Mieter unterliegt. In Vorarlberg unterliegen die meisten Vermietungen von Wohnungen dem Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, da die meisten Wohnanlagen im Sinne des Gesetzes sogenannte „Neubauten“ (sprich Baugenehmigung nach 8. 5. 1945) sind und Wohnungseigentum begründet wurde. Die Aufnahme eines Untermietverbotes ist daher gesetzlich möglich.

Der Oberste Gerichtshof hob eine Vertragsklausel, die ein generelles Tierhalteverbot für den Mieter vorsieht, wegen gröblicher Benachteiligung auf.

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Mag.iur. Bernd Hagen M.A.
Mag.iur. Bernd Hagen M.A.
Geschäftsführung, gerichtlich beeideter Sachverständiger, Obmann-Stv, Fachgruppe der Immobilien- und Vermögenstreuhänder Vorarlberg