Umlaufbeschluss statt Versammlung

Wer geht schon gerne zur Hausversammlung. Deshalb greifen viele Hausgemeinschaften auf Umlaufbeschlüsse zurück. Diese bieten eine praktische Alternative zur klassischen Eigentümerversammlung, sind jedoch an klare rechtliche Vorgaben gebunden. Grundsätzlich sieht das Wohnungseigentumsgesetz vor, dass zumindest alle zwei Jahre eine Versammlung stattfinden muss – sofern nichts anderes beschlossen wurde. Ein Umlaufbeschluss ist nur dann wirksam, wenn allen Wohnungseigentümern die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird. Transparenz und vollständige Information sind dabei entscheidend. Auch müssen die Inhalte klar formuliert und nachvollziehbar dokumentiert sein. Wichtig ist zudem die Einhaltung formaler Fristen: Beschlüsse können angefochten werden, wenn Einladungen, Tagesordnung oder Abstimmungsprozesse nicht korrekt durchgeführt wurden.

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