Den Mietvertrag vorzeitig künden

Wohnungen werden meist auf drei Jahre befristeten Mietvertrag gemietet. Wollen Mieter vorzeitig ausziehen, benötigen sie das Einverständnis des Vermieters.

Möglicherweise verursacht ein Jobwechsel einen Umzug und eine vorzeitige Kündigung. Die Vertragspartner sind allerdings an die vereinbarte Vertragsdauer gebunden und können nur die außerordentliche Kündigung anstreben – außer das Gesetz oder der Vertrag sehen anderes vor. Handelt es sich um ein mietrechtlich geschütztes Objekt? Bei diesen kann im Vertrag nicht zum Nachteil des Mieters abgegangen werden.

Der Mieter hat nach Ablauf eines Jahres das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung ist möglich, wenn das Mietobjekt ohne Schuld des Mieters zum Gebrauch unbrauchbar wird, dem Mieter entzogen wird oder gesundheitsschädlich ist. Trifft keiner dieser Gründe zu, kann das befristete Mietverhältnis vor Fristablauf nur einvernehmlich – mit Zustimmung des Vermieters – vorzeitig beendet werden.

Nachmieter anzubieten erhöht die Chancen, dass den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dies zu akzeptieren.

Wir sind da.

Nah an Ihrer Seite. Wir freuen uns auf Ihre Anfragen, Aufgaben und Wünsche.

Mag.iur. Bernd Hagen M.A.
Mag.iur. Bernd Hagen M.A.
Geschäftsführung, Allg. beeid. und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Immobilien, Obmann-Stv. Fachgruppe der Immobilien- und Vermögenstreuhänder Vorarlberg