Rücktritt von Immobiliengeschäften
Häufig unterzeichnen Wohnungsuchende ein Kaufanbot für eine Immobilie und glauben, sie könnten ohnedies problemlos zurücktreten. Dem ist allerdings nicht so.
Solche Erwartungen stellen sich in vielen Fällen als falsch heraus. Denn Rücktrittsrechte sind immer noch die Ausnahme, nicht die Regel. Auch ein Verkäufer muss sich auf eine Zusage eines Käufers verlassen können. Auch er ist in seinen Interessen und Erwartungshaltungen, dass ein verbindliches Kaufanbot eingehalten wird, schutzwürdig.
Ein gesetzliches Rücktrittsrecht vom Immobiliengeschäft gibt es nur in Sonderfällen. Etwa bei der Abgabe eines Kaufanbotes am Tag der erstmaligen Besichtigung (§ 30a KSchG) oder aber bei Nichteintritt einer wesentlichen Bedingung (§ 3a KSchG) etc. Daneben muss ein Rücktrittsrecht bereits im Kaufanbot ausbedungen sein. Dies geschieht etwa dann, wenn ein Käufer sich bereits im Vorhinein ausbedingt, dass er seine Finanzierung noch zu prüfen hat. Er sichert sich ein ausdrückliches Rücktrittsrecht für den Fall, dass die Finanzierung von der Bank nicht erteilt wird.
Die Abgabe eines schriftlichen Kaufangebotes ist grundsätzlich verbindlich. Bestehen Zweifel, so muss ein unentgeltliches Rücktrittsrecht von Anfang an vereinbart sein.
Nah an Ihrer Seite. Wir freuen uns auf Ihre Anfragen, Aufgaben und Wünsche.

Weitere Themen aus unserem Newsblog

Im Rahmen der ersten com:bau digital 2021 stand Realbüro Hagen Geschäftsführer Bernd Hagen im Gespräch zum Thema: „Ist Wohnen in Vorarlberg noch leistbar?“

Besuchen Sie uns auf der Lustenauer Kilbi am 14.10.2018.

Wohnungen werden meist auf drei Jahre befristeten Mietvertrag gemietet. Wollen Mieter vorzeitig ausziehen, benötigen sie das Einverständnis des Vermieters.