Rücktritt von Immobiliengeschäften

Häufig unterzeichnen Wohnungsuchende ein Kaufanbot für eine Immobilie und glauben, sie könnten ohnedies problemlos zurücktreten. Dem ist allerdings nicht so.

Solche Erwartungen stellen sich in vielen Fällen als falsch heraus. Denn Rücktrittsrechte sind immer noch die Ausnahme, nicht die Regel. Auch ein Verkäufer muss sich auf eine Zusage eines Käufers verlassen können. Auch er ist in seinen Interessen und Erwartungshaltungen, dass ein verbindliches Kaufanbot eingehalten wird, schutzwürdig.

Ein gesetzliches Rücktrittsrecht vom Immobiliengeschäft gibt es nur in Sonderfällen. Etwa bei der Abgabe eines Kaufanbotes am Tag der erstmaligen Besichtigung (§ 30a KSchG) oder aber bei Nichteintritt einer wesentlichen Bedingung (§ 3a KSchG) etc. Daneben muss ein Rücktrittsrecht bereits im Kaufanbot ausbedungen sein. Dies geschieht etwa dann, wenn ein Käufer sich bereits im Vorhinein ausbedingt, dass er seine Finanzierung noch zu prüfen hat. Er sichert sich ein ausdrückliches Rücktrittsrecht für den Fall, dass die Finanzierung von der Bank nicht erteilt wird.

Die Abgabe eines schriftlichen Kaufangebotes ist grundsätzlich verbindlich. Bestehen Zweifel, so muss ein unentgeltliches Rücktrittsrecht von Anfang an vereinbart sein.

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Mag.iur. Bernd Hagen M.A.
Mag.iur. Bernd Hagen M.A.
Geschäftsführung, Allg. beeid. und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Immobilien, Obmann-Stv. Fachgruppe der Immobilien- und Vermögenstreuhänder Vorarlberg