Regeln für Privatstraßen (Teil 1)
Die Straßenverkehrsordnung gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Maßgebend ist ihre Widmung als Verkehrsfläche und dass sie von jedem unter gleichen Bedingungen benutzt werden kann – nicht die Eigentumsverhältnisse.
Dass eine Straße nur für eine abestimmte Gruppe von Verkehrsteilnehmern (z. B. Gastronomiegäste, Geschäftskunden, Anrainer etc.) benützt werden darf, besagt nicht, dass die StVO nicht gilt. Wenngleich also auf Privatstraßen grundsätzlich die StVO einzuhalten ist, gelten auf ihnen dennoch andere Regeln als auf öffentlichen Straßen.
Parkverbot
Anlass ist eine entsprechende Anfrage eines Pkw-Lenkers, der ein Schreiben mit Klageandrohung hinter dem Scheibenwischer seines Autos fand. Mag. Hagen: „Sollte tatsächlich eine Privatstraße bestehen und hat ein Autolenker keinen Rechtsgrund, warum er auf der Straße parkt oder fährt, so ist es möglich, dass der Eigentümer der Straße auf Unterlassung oder Besitzstörung klagt.“
Eine Privatstraße muss nicht unbedingt durch ein Schild gekennzeichnet sein. Wenn die Besitzer es nicht erlauben, darf hier nicht geparkt werden.

Bernd Hagen
Mag.iur. M.A.
Tel. 05577 / 83 111 – 17
Mobil 0650 / 83 111 91
Fax 05577 / 83 111 – 3
Email bernd.hagen@realbuerohagen.at