Regeln für Privatstraßen (Teil 2)

Bei Privatstraßen können sich Probleme ergeben, wenn mehrere Anrainer Miteigentümer einer solchen Privatstraße sind.

Bernd Hagen: „Einer von insgesamt 20 Miteigentümern hatte seine Garage direkt neben der Fahrbahn errichtet, ohne den Mindestabstand von drei Metern einzuhalten.“ Jetzt wünscht der Errichter, dass sämtliche anderen Miteigentümer nachträglich eine Abstandsnachsicht unterschreiben. Dazu erläutert Jurist und Immobilienfachmann Bernd Hagen:

„Die Gewährung einer Abstandsnachsicht ist tatsächlich nur einstimmig möglich. Stimmt auch nur ein einziger Miteigentümer nicht zu, so könnte der Errichter der Garage nur noch versuchen, die fehlende Einstimmigkeit nur durch einen Beschluss des Gerichts zu ersetzen.“ Einstimmigkeit ist auch erforderlich, wenn eine Privatstraße im Gemeinschaftsbesitz grundlegend erneuert oder erstmals asphaltiert werden soll und keine anders lautende Vereinbarung zur Privatstraße besteht.

Auch Miteigentümer sind an gesetzliche Vorgaben wie den Mindestabstand gebunden. Nachträgliche Abstandsnachsichten müssen einstimmig erteilt werden.

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