Rücktritt von Immobiliengeschäften (2)

Im zweiten Teil unserer Serie zu den Rücktrittsmöglichkeiten von Immobiliengeschäften steht das Kaufanbot am Tag der Erstbesichtigung.

Diese sind im § 30a des Konsumentenschutzgesetzes geregelt. Für den Rücktritt nach Konsumentenschutzgesetz müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Käufer muss seine Vertragserklärung (Anbot/Abschluss des KV) am Tag der erstmaligen Besichtigung abgegeben haben.
  • Es handelt sich um den Kauf einer Wohnung, eines Einfamilienhauses oder eines Grundstücks, das zum Bau eines Einfamilienhauses geeignet ist.
  • Das Objekt wird gekauft, um ein dringendes Wohnbedürfnis zu befriedigen.

Die einwöchige Rücktrittsfrist beginnt erst zu laufen, wenn Sie eine Kopie Ihrer Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über Ihr Rücktrittsrecht erhalten haben. Ohne Belehrung ist das Rücktrittsrecht jedenfalls einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung verwirkt.

Das Rücktrittsrecht nach § 30 a Konsumentenschutzgesetz besteht nicht bei Ferienwohnungen oder Geschäftslokalen. Hier fehlt das dringende Wohnbedürfnis.

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Bernd Hagen

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