Rücktritt von Immobiliengeschäften (3)

Im dritten Teil unserer Serie betrachten wir den Rücktritt wegen Nichteintritt einer wesentlichen Bedingung (§ 3a KSchG) sowie den freiwilligen Rücktritt.

Wurde dem Käufer einer Immobilie vom Verkäufer ein Kredit in Aussicht gestellt, eine öffentliche Förderung oder steuerrechtliche Vorteile versprochen oder eine bestandsfreie Übergabe der Wohnung zugesagt, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn diese Umstände nur in wesentlich geringerem Ausmaß eintreten und er Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.

Der Käufer darf den Nichteintritt dieser Umstände nicht selbst veranlasst haben. Die Frist für den schriftlichen Rücktritt beträgt eine Woche ab dem Zeitpunkt, zu dem für den Käufer klar ist, dass die Bedingung nicht erfüllt werden kann und er eine schriftliche Belehrung über sein Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Vertragserfüllung durch beide Parteien. Eine weitere Möglichkeit zurückzutreten ist, wenn der Verkäufer dem Rücktritt zustimmt.

Wenn ein Verkäufer mehrere Interessenten verzeichnet, wird er dem Käufer eher einem freiwilligen Rücktritt von einem Immobiliengeschäft zustimmen.

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Bernd Hagen

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